22. Juni 2025

Haftungsausschluss Lasertag-Gruppen mit Minderjährigen







    Optional: Sie können hier eine detaillierte Liste Ihrer Gruppenteilnehmer hochladen (PDF oder TXT, Max. 2MB)

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    Haftungsausschluss für die Nutzung der Lasertag-Ausrüstung des Vereins Fun-Action-Sport Freizeitgestaltung durch Gruppen minderjähriger Teilnehmer

    Zwischen:

    Fun-Action-Sport Freizeitgestaltung (im Folgenden „Verein“)

    und

    der namentlich genannten Aufsichtsperson, die die Verantwortung für die unten aufgeführte Gruppe minderjähriger Teilnehmer trägt (im Folgenden „Aufsichtsperson“).

    Die Aufsichtsperson bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass sie zur Vertretung der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Gruppenteilnehmer bevollmächtigt ist und die volle Aufsichtspflicht für die Dauer der Nutzung der Ausrüstung und des Spielbetriebs übernimmt.

    § 1 Nutzung der Ausrüstung und Aufsichtspflicht:

    • Die Nutzung der Ausrüstung durch die Gruppe erfolgt auf eigene Gefahr der einzelnen Gruppenteilnehmer unter der alleinigen Verantwortung und Aufsicht der Aufsichtsperson.
    • Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Ausrüstung gemeinsam mit den Gruppenteilnehmern sorgfältig zu behandeln und die Gruppenteilnehmer anzuweisen, die Ausrüstung gemäß den Anweisungen des Vereins zu verwenden.
    • Die Aufsichtsperson trägt die Verantwortung für alle Schäden an der Ausrüstung, die durch die Nutzung der Gruppe entstehen.
    • Die Aufsichtsperson stellt sicher, dass alle Gruppenteilnehmer über die Sicherheitsregeln und Verhaltensweisen des Lasertag-Spiels informiert und diese verstanden haben und befolgen.

    § 2 Haftungsausschluss des Vereins:

    • Der Verein haftet nur für Schäden, die durch eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Vereins oder seiner Organe in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein verursacht werden.
    • Insbesondere haftet der Verein nicht für Schäden, die durch das Verhalten der Gruppenteilnehmer untereinander oder durch das Verhalten der Aufsichtsperson oder anderer dritter Personen entstehen, wie z.B. durch Unfälle, Eigenverschulden eines Gruppenteilnehmers oder das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln eines anderen Gruppenteilnehmers oder der Aufsichtsperson.
    • Diese Haftungsbeschränkung gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1299 ABGB (Schadenersatz bei unentgeltlicher Tätigkeit).

    § 3 Besondere Gefahren im Outdoor-Bereich:

    Die Aufsichtsperson ist sich der besonderen Gefahren bewusst, die mit dem Spielen im Outdoor-Bereich (Wald, freies Gelände) verbunden sind. Dazu gehören unter anderem:

    • Unebenes Gelände, Stolperfallen (z.B. Wurzeln, Steine)
    • Witterungseinflüsse (z.B. Regen, Wind, Kälte)
    • Vegetation (z.B. Äste, Dornen)
    • Tierische Gefahren (z.B. Insektenstiche)

    Die Aufsichtsperson bestätigt, dass sie diese Gefahren kennt und akzeptiert und den Verein und seine Organe auch in Bezug auf diese Gefahren von jeglicher Haftung freistellt, soweit gesetzlich zulässig.

    § 4 Freistellung und Haftung der Aufsichtsperson:

    • Die Aufsichtsperson stellt den Verein und seine Organe von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere der Gruppenteilnehmer und deren gesetzlichen Vertretern) frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Ausrüstung durch die Gruppe unter ihrer Aufsicht entstehen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verletzungen oder Sachbeschädigungen.
    • Die Aufsichtsperson übernimmt die alleinige Verantwortung und Haftung für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den minderjährigen Gruppenteilnehmern während der gesamten Aktivität.

    § 5 Schlussbestimmungen:

    • Dieser Haftungsausschluss unterliegt dem österreichischen Recht.
    • Gerichtsstand ist Eisenstadt.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Haftungsausschlusses unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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